Schornsteinfegerwesen

Sicherheit & Ordnung

Schornstein, Schornsteinfeger
Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Herr Steinke
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E-Mail: hans-rasmus.steinke@wesermarsch.de
Herr Placküter
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E-Mail: manfred.plackueter@wesermarsch.de

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und nach Vereinbarung

Die Aufgabe des Landkreises Wesermarsch im Bereich des Schornsteinfegerwesens ist die Bestellung und Aufsicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung.

Ab dem 01. Januar 2013 hat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz das Schornsteinfegergesetz abgelöst. Jetzt besteht für alle Hauseigentümer die Möglichkeit, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Dies sind u. a. die Feuerstättenschau, das Ausstellen des Feuerstättenbescheides und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.

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Kehrbezirkseinteilung 2024 des Landkreises Wesermarsch Dokument ansehen »
Aktuelle Ausschreibung des Landkreises Wesermarsch

Wiederbesetzung eines Kehrbezirkes

Im Landkreis Wesermarsch ist für den folgenden Kehrbezirk OL-09-04 Nordenham-Mitte

 eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin /
ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

 auf der Grundlage der §§ 9 und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zu bestellen:

Die Bestellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Eine genaue Aufstellung und Zusammensetzung des wiederzubesetzenden Bezirkes ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Downloads:

Anlage 1: Kehrbezirkseinteilung Nordenham Mitte Aufstellung und Zusammensetzung des ausgeschriebenen Kehrbezirkes Dokument öffnen »
Anlage 2:Erklärung zur Ausschreibung Erklärung zur Bewerbung um die Tätigkeit als bevollmächtigte*r Bezirksschornsteinfeger*in Dokument öffnen »
Anlage 3: Bewerbungsmatrix Ausschreibung von Kehrbezirken - Matrix zur Bewertung der Bewerbungen Dokument öffnen »

Die Bestellung zum / zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in erfolgt durch den Landrat des Landkreises Wesermarsch als zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 . Vorbehaltlich des Erreichens der Altersgrenze von 67 erfolgt die Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 SchfHwG für die Dauer von 7 Jahren.

Der Landkreis Wesermarsch sucht für diesen Kehrbezirk eine engagierte Persönlichkeit (m/w/d) mit persönlicher und fachlicher Eignung und entsprechender persönlicher und fachlicher Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG, welche die handwerksrechtlichen Voraussetzungen nach § 9a Abs. 1 SchfHwG zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.  Weiter müssen die Bewerber*innen über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und diese auf Verlangen nachweisen sowie die erforderlichen gesundheitlichen Voraus­setzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG erfüllen.

Die Bewerber*innen müssen insbesondere gewährleisten, dass sie die Aufgaben und Pflichten von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen den Rechtsvorschriften entsprechend zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes erfüllen.

Engagement, Kontakt- und Konfliktfähigkeit und ein sicheres Auftreten werden neben Kenntnissen des Schornsteinfegerrechtes erwartet.

Die Auswahl zwischen den Bewerber*innen erfolgt gemäß § 9a Abs. 3 SchfHwG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Die Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den §§ 13 bis 19, 26 SchfHwG.

.Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    1. eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer sowie ggfls. eine E-Mailadresse enthält,
    2. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang (ggfls. zusätzliche Qualifikationen) enthält (nicht älter als 3 Monate),
    3. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
    4. Zeugnisse (mit Noten) über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Euro­päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerks-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
    5. lückenlose Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in den letzten 15 Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibung, insbesondere in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen, Bescheinigungen des Arbeitsamtes o.ä.; aus den Nachweisen muss die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten (Beginn und Ende) hervorgehen,
    6. Nachweise über gesetzlich begünstigte Ausfallzeiten (z.B. Grundwehr- oder Zivildienst – als Pflichtdienste – sowie Mutterschutz, Elternzeit, Pflegeurlaub) innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibung und soweit nach der Gesellen­prüfung die Berufstätigkeit davon unterbrochen war,
    7. Nachweise über Zusatzqualifikationen (Zeugnisse mit Noten), insbesondere Betriebswirt*in des Handwerkes, Gebäudeenergieberater*in des Handwerks, abgeschlossenes und berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B. Versorgungstechnik, Umwelttechnik, technische Gebäudeausrüstung), weitere Meisterprüfungen mit Bezug zum Schornsteinfegerhandwerk sowie Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk,
    8. Nachweise über die Tätigkeit als Referent*in der berufsspezifischen Fort- und Weiterbildung in den letzten 7 Jahren vor Veröffentlichung dieser Ausschreibung,
    9. Nachweise über die Teilnahme an dem Betriebsgründungslehrgang bzw. des Lehrganges zur Vorbereitung auf die Wiederbewerbung mit je mindestens 40 Unterrichtsstunden in den letzten 7 Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibung,
    10. Nachweise über berufsbezogene Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen mit mindestens 6 zusammenhängenden Stunden in den letzten 7 Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibung anhand geeigneter Dokumente (Teilnahmebescheinigungen o.ä.) mit Angabe des konkreten Stundenumfangs der Fortbildung; diesen Nachweisen ist eine Übersicht in Tabellenform voranzustellen,
    11. Inhaber*innen eines Kehrbezirkes haben den Nachweis zu erbringen, ob ihr Kehrbezirk in den letzten 3 Jahren ein mit dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfeger­handwerks“ ausgezeichneter Betrieb war – maßgeblich sind die letzten vollen 3 Jahre bis zum Datum der Ausschreibung,
    12. Arbeitnehmer*innen haben den Nachweis zu erbringen, ob sie in den letzten 3 Jahren in einem mit dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ ausgezeichneten Betrieb hauptberuflich tätig waren – maßgeblich sind die letzten vollen 3 Jahre bis zum Datum der Ausschreibung,
    13. Bewerber*innen eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass sie über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 23 Abs. 1 VwVfG),
    14. eine schriftliche Erklärung, ob die Bewerberin / der Bewerber Inhaber*in eines Kehrbezirkes ist oder war unter Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kehrbezirkes sowie eine Erklärung, dass die Bestellung in den letzten 10 Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibung für den Bezirk nicht nach § 11 Abs. 1 oder 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufgehoben worden ist (nicht älter als 3 Monate),
    15. eine schriftliche Erklärung, dass bei einer Bestellung eine vorhandene Bestellung nach § 10 Abs. 1 SchfHwG aufgegeben wird (nicht älter als 3 Monate),
    16. eine schriftliche Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten 12 Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist (nicht älter als 3 Monate),
    17. eine schriftliche Erklärung, dass der Bewerber / die Bewerberin gesundheitlich geeignet ist, die Aufgaben wahrzunehmen (nicht älter als 3 Monate),
    18. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG und § 21 SchfHwG in den letzten 10 Jahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Inhaber*in eines Kehrbezirks ergriffen oder eingeleitet worden sind,
    19. eine schriftliche Einverständniserklärung, dass die Personalakte bei der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme angefordert werden darf,
    20. eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbe­zentralregister oder Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung (GewO). Bewerber*innen, die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, haben darüber hinaus eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates darüber vorzulegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Bewerber / die Bewerberin vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigen Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde (nicht älter als 3 Monate),
    21. eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft über die Bewerberin / den Bewerber durch die Ausschreibungsbehörde beim Bundeszentralregister oder Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) (nicht älter als 3 Monate),
    22. eine schriftliche Erklärung, dass die Bewerberin / der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und den Kranken­kassen – und im Falle einer Bewerbung einer bevollmächtigten Bezirksschorn­stein­fegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auch keine Verbind­lichkeiten gegenüber der Bayerischen Versorgungskammer / Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – bestehen (nicht älter als 3 Monate).

Die aufgeführten Unterlagen sind aus Gründen der Kostenreduzierung und Aufwandsminimierung als einfache Kopie einzureichen; bei Bedarf ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Die geforderten schriftlichen Erklärungen sind eigenhändig zu unterschreiben; sie können in einem Schriftstück zusammengefasst werden; hierzu kann die Erklärung aus Anlage 2 dieser Ausschreibung genutzt werden.

Fremdsprachlich eingereichte Unterlagen sind im Inland erfolgte Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen.

Ein Datum, woraus die frühstmögliche Verfügbarkeit der Bewerbenden ersichtlich ist, ist anzugeben (Die Verfügbarkeit ist kein Punkt, der in die Bewertung der Bewerbungen einfließt. Ausschließlich bei einer Entscheidung zwischen zwei exakt punktgleichen Bewerbenden kann die Verfügbarkeit als letztes Auswahlkriterium herangezogen werden)

Im Falle einer Bestellung entstehen Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Niedersachsen und der Niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO –). Bewerberinnen und Bewerbern entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Ihre Bewerbung mit den erforderlichen Nachweisen (bitte ohne Verwendung von Bewerbungsmappen, Folien o.ä.) senden Sie bitte bis einschließlich 01.02.2025 an den

Landkreis Wesermarsch
Fachdienst 32
Herr Steinke / Herr Placküter
Poggenburger Straße 15
26919 Brake

Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist) einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Posteinganges beim Landkreis Wesermarsch.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerbungen, die nicht vollständig oder verspätet eingereicht werden, im Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.

 

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Steinke unter der Telefonnummer 04401-927-234, Telefaxnummer: 04401-927-429, E-Mail: hans-rasmus.steinke@wesermarsch.de, zur Verfügung.