zur
1. Änderung des Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2019 für den Landkreis Wesermarsch;
Genehmigung und Inkrafttreten

Der Kreistag des Landkreises Wesermarsch hat in seiner Sitzung am 18.12.2023 die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2019 für den Landkreis Wesermarsch als Satzung beschlossen.

Mit der Genehmigung vom 30.01.2024 (Aktenzeichen: ArL-WE 20303-207/2024) hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2019 für den Landkreis Wesermarsch genehmigt.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung zur 1. Änderung vom 18.12.2023 über das RROP 2019 für den Landkreis Wesermarsch in Kraft.

Zu jedermanns Einsicht liegen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ROG aus:

      • Satzung über die 1. Änderung des RROP 2019,
      • Begründung,
      • Umweltbericht,
      • Zusammenfassende Erklärung über die Ergebnisse der Umweltprüfung und der Beteiligung, die alternativen Planmöglichkeiten und die vorgesehenen Umweltmaßnahmen,
      • Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Unterlagen können ab dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Landkreis Wesermarsch eingesehen werden. Die Einsicht ist im Dienstgebäude des Landkreises Wesermarsch, Poggenburger Str. 7, 26919 Brake möglich. Darüber hinaus stehen die Unterlagen unter folgender Internetadresse bereit:

RROP des Landkreises Wesermarsch
(https://wesermarsch.de/services/bauen-planen/regionale-raumordnung/rrop-des-landkreises-wesermarsch/#Aenderung_RROP_2019)

Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit der 1. Änderung des RROP 2019 gemäß § 11 Abs. 5 ROG sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 NROG werden

      • eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 NROG),
      • beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs (§ 11 Abs. 3 ROG),
      • eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung (§ 11 Abs. 4 ROG),

wenn sie innerhalb eines Jahres gegenüber dem Landkreis Wesermarsch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Jahresfrist beginnt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung.

Innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Überprüfung von in der Satzung enthaltenen Vorschriften auf ihre Gültigkeit gestellt werden (Normenkontrolle gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Jahresfrist beginnt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung.

Brake, 16.02.2024

Stephan Siefken
Landrat