nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Feststellung gemäß § 5 UVPG
Genehmigung nach §§ 68 WHG und 108 NWG

Im Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 108 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) zur Beseitigung von 590 m² Graben, der Herstellung eines naturnahen Regenrückhaltebeckens, dem Ausbau vorhandener Gräben sowie der Aufhebung vorhandener Grabenverrohrungen, wodurch ca. 1.190 m² Gewässerfläche geschaffen werden, in Stadland, Seefeld (Gemarkung Seefeld, Flur 14, Flurstück 60, 59, 65/2, 64), Antragsteller: Gemeinde Stadland, Am Markt 12, 26935 Stadland, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.

Die allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorsorglich festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen sichergestellt wird, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht bestehen.

Für das Schutzgut Wasser wird festgestellt, dass ein nachteiliger Eingriff in das Gewässersystem durch die Schaffung eines neuen Gewässers vermieden werden kann. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bestehen nicht.

Für andere Schutzgüter sind ebenfalls keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Im Ergebnis kommt die allgemeine Vorprüfung zu der Aussage, dass die Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht besteht.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Brake, den 19.09.2024

Landkreis Wesermarsch

Stephan Siefken
Landrat

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