Kreisjugendpflege

Familie, Kinder & Jugend

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Fachdienst Jugend - Kreisjugendpflege
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Frau Susanne Benissan
Kreisjugendpflege
Telefon: 04401 927-745
E-Mail: kreisjugendpflege@wesermarsch.de

Servicezeiten:
Mo. - Fr. 08:30 - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Die Kreisjugendpflege des Landkreises Wesermarsch übernimmt neben vielfältigen Angeboten, Hilfen und Beratungen auch die Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung und Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern.


Angebote der Kreisjugendpflege

Die Kreisjugendpflege umfasst die Bereiche außerschulische Jugendbildung, offene Jugendarbeit und den erzieherischer Kinder- und Jugendschutz.

Die Jugendpflege arbeitet mit einem großen Netzwerk vorhandener Jugendhilfeeinrichtungen zusammen und stellt Angebote zur Verfügung, die an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und diese bei der Gestaltung ihrer sozialen Entwicklung unterstützen, beteiligen und qualifizieren. Sie sollen zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung anregen..

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Unsere Angebote umfassen

Die Kreisjugendpflege organisiert für Jugendliche in den Ferien Gruppenreisen. Zukünftige Angebote sind in Planung.

Die auf Kreisebene als förderungswürdig anerkannten und im Kreisgebiet tätigen Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine erhalten auf Antrag für mehrtägige Fahrten pauschale Fahrtkostenzuschüsse. Entsprechende Anträge sind bei der Kreisjugendpflege bzw. im Internet erhältlich..

Die auf Kreisebene als förderungswürdig anerkannten und im Kreisgebiet tätigen Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine erhalten auf Antrag für mehrtägige Fahrten im Rahmen des Jugendaustausches pauschale Fahrtkostenzuschüsse. Die Antragstellung erfolgt bei der Kreisjugendpflege.

Die auf Kreisebene als förderungswürdig anerkannten und im Kreisgebiet tätigen Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine erhalten auf Antrag für Aus –und Fortbildungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsarbeit pauschale Zuschüsse. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls bei der Kreisjugendpflege.

Mit Einführung des Bildung- und Teilhabe Paketes in 2018 (SGBII, SGBXII) haben sich die Förderrichtlinien bzgl. der finanziellen Unterstützung für einkommensschwache Familien geändert.So können Klassenfahrten, Lernmaterialien, Vereinsbeiträge, u. ä. entsprechend durch das Bildungs-und Teilhabe Pakete übernommen werden. Je nach Einkommen der Eltern kann diesbezüglich bei der zuständigen Behörde, Jobcenter, oder Sozialamt ein Antrag gestellt werden.Es besteht weiterhin auch die Möglichkeit einen Antrag auf Zuschuss für Fahrten und Lager beim Jugendamt des Landkreises zu stellen. Diese Zuschüsse werden dann aber auf die Förderung durch das Bildungs- und Teilhabe Paket angerechnet.

Ziel des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ist es, junge Menschen und Eltern zu befähigen, gefährdende Einflüsse kritisch zu durchschauen und abzuwehren. Kinder die aufgeklärt sind und Nein sagen können, sind seltener Opfer von Missbrauch. In Zusammenarbeit mit der Polizei führt das Jugendamt regelmäßig Alkoholkontrollen auf Stadt und Volksfesten durch. Die Durchführung und Organisation von Infoveranstaltungen zum Thema Medienschutz und Internetmissbrauch gehören auch zu den Aufgaben im Jugendschutz, genauso wie die Prävention vor Gewalt- und sexuellem Missbrauch.

Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter-innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber/-innen. Die Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich bundeseinheitlich geregelt. Sofern die gesetzlichen Vorgaben von qualifizierten Mitarbeitern bei der Ausbildung der Jugendgruppenleiter angewendet werden, können auf Grund einer Kooperationsvereinbarung die Vereine und Verbände, diese Ausbildung selbst durchführen. Ausschließlich die Anerkennung und Beantragung der Ausweise erfolgt derzeit durch die Kreisjugendpflege.

Bei Unfällen von Jugendlichen in Sportvereinen ist durch die Kontaktaufnahme zur Kreisjugendpflege ein Fragenbogen beim Landkreis Wesermarsch erhältlich. Von dort aus wird die Schadensmeldung dann an den Kommunalen Schadenausgleich zwecks Abwicklung weitergeleitet.

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Für weitere Auskünfte zu Fragen und Anregungen bezüglich Jugendpflege, Förderrichtlinien und Antragstellung und
zum Jugendschutz im Landkreis Wesermarsch stehen die Jugendpfleger im Landkreis Wesermarsch zur Verfügung.

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AKTUELL:


Aktion der youngcaritas

Wir freuen uns über eure Teilnahme.

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Kinder- und Jugendschutz

Unter „Kinder- und Jugendschutz“ wird eine Vielzahl von Regelungen und Maßnahmen verstanden, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Junge Menschen haben Anspruch auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung sowie auf Schutz vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung und vor sexuellem Missbrauch.

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Mögliche Gefährdungen sind in den unterschiedlichsten Lebensbereichen vorhanden, wie z.B. durch Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum, Sekten und Psychogruppen, Extremismus in jeglicher Form uvm.. Auch die psychischen Auffälligkeiten und Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen in Folge zunehmend unsicherer Lebensbedingungen und starkem Leistungsdruck haben deutlich zugenommen. Als ein Weiteres gilt es der Gewalt von Kindern und Jugendlichen untereinander vorzubeugen, wie beispielsweise Mobbing und Happy Slapping.

Fachdienst Jugend - Kreisjugendpflege
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Frau Susanne Benissan
Kreisjugendpflege
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Servicezeiten:
Mo. - Fr. 08:30 - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Auf Grund der rasanten technischen Entwicklung unserer Zeit nehmen auch Gefährdungen im Rahmen der Mediennutzung zu, angefangen bei übermäßigem Konsum von Fernsehen, Internet, Spielekonsolen und co. bis hin zu Cybermobbing, illegalen Downloads und pornografischen Inhalten.

Das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung befasst sich unter anderem mit dem erzieherischen, gesetzlichen und strukturellen Kinder- und Jugendschutz. Insbesondere der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch hat hohe Priorität. Daher werden zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen seitens der Landesregierung initiiert und gefördert. Hierzu gehören u.a. Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche, Koordinierungszentren Kinderschutz sowie Mädchenhäuser, aber auch die Ausbildung von Familienhebammen und Kinderschutzfachkräften.

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Die Förderung regional breit gestreuter präventiver Angebote ist ein Ziel des erzieherischen Jugendschutzes. Öffentliche und freie Träger der kommunalen Jugendhilfe nehmen diese Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr und werden dabei vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen von Projektförderung, Beratung und Fortbildung unterstützt.

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Übersicht zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz in Deutschland

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz in Deutschland spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft. Er beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, sowohl die körperliche als auch die seelische Gesundheit der jungen Generation zu fördern und sie vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Diese Regelungen finden Anwendung in verschiedenen Bereichen wie Medien, Arbeitswelt, Freizeit und Erziehung.

Der rechtliche Rahmen für den Kinder- und Jugendschutz in Deutschland ist hauptsächlich im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie in diversen anderen Gesetzen und Verordnungen verankert. Besonders hervorzuheben sind:

  • Grundgesetz (GG):

Artikel 6 des Grundgesetzes garantiert den Schutz der Familie und die Erziehung der Kinder als Aufgabe der Eltern, wobei der Staat eine schützende Funktion übernimmt.

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG):

Regelt speziell den Schutz von Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen, insbesondere in den Bereichen Medien, Freizeit und Arbeit.

  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):

Diese Institution spielt eine zentrale Rolle in der Prävention von Suchtverhalten und anderen gesundheitlichen Gefährdungen unter Jugendlichen.

In Deutschland gibt es insbesondere im Hinblick auf den Konsum von Alkohol und Tabak umfassende Regelungen im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes. Hier ein kurzer Überblick der wichtigsten Regelungen:

  • Abgabe und Konsum: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke wie Bier, Wein oder Sekt bekommen oder konsumieren (§ 9 JuSchG).
  • Verkaufsstellen und Gaststätten: Der Verkauf und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist streng reglementiert (§ 4 JuSchG).
  • Abgabe und Konsum: Der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
  • Versandhandel: Tabakwaren dürfen im Versandhandel nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden.
  • Aufsichtspflicht: Eltern und Erziehungsberechtigte sind verantwortlich für die Überwachung und Aufsicht ihrer Kinder und Jugendlichen.
  • Gaststätten und Tanzveranstaltungen: Kinder und Jugendliche dürfen sich nur unter Aufsicht in Gaststätten und Tanzveranstaltungen aufhalten

Diese Regelungen sollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums gewährleisten

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Kinder- und Jugendschutzes ist der Schutz vor schädlichen Medieninhalten. Das Jugendschutzgesetz regelt also auch, welche Medien (Filme, Fernsehsendungen, Internetangebote) in welchem Alter konsumiert werden dürfen. Es unterscheidet zwischen verschiedenen Altersgruppen:

  • Unter 6 Jahren: Kein Zugang zu gewalthaltigen oder angstauslösenden Medieninhalten.
  • 6 bis 12 Jahre:  Inhalte mit geringer Gewalt und ab 12 Jahren auch grenzwertige Themen können zugelassen werden.
  • Ab 16 Jahren: Jugendliche dürfen Medien mit höheren Gewaltdarstellungen oder sexualisierten Inhalten konsumieren, jedoch unter bestimmten Auflagen.

Darüber hinaus reguliert das Gesetz den Zugang zu Online-Inhalten. Anbieter von Internetdiensten sind verpflichtet, altersgerechte Inhalte anzubieten und den Zugang zu schädlichen Inhalten zu verhindern.

Das Arbeitsrecht schützt Kinder und Jugendliche durch strenge Bestimmungen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind folgende Regelungen festgelegt:

  • Mindestalter: Kinder dürfen ab 13 Jahren unter bestimmten Bedingungen arbeiten, Jugendliche ab 15 Jahren dürfen während der Schulferien bis zu 4 Wochen im Jahr arbeiten.
  • Arbeitszeiten: Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.
  • Arbeitsverbot: Jugendliche dürfen keine gefährlichen Tätigkeiten ausführen, wie z.B. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen.
  • Beschäftigungsverbot: Es gibt ein generelles Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren und für vollzeitschulpflichtige Jugendliche während der Schulzeit.

 

Das Kinder- und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gewährleistet also, dass Kinder und Jugendliche vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden, ihre Gesundheit erhalten bleibt und sie nicht durch Arbeit überfordert werden. Es setzt klare Regeln für Arbeitszeiten, Pausen, gefährliche Arbeiten und gesundheitliche Betreuung fest. Das Ziel ist es, den Schutz und das Wohl der jungen Beschäftigten sicherzustellen und ihre Entwicklung nicht zu gefährden.

Ein weiterer zentraler Bestandteil des Kinder- und Jugendschutzes ist der Schutz vor Missbrauch und Vernachlässigung. Zahlreiche Präventionsmaßnahmen, die durch das SGB VIII unterstützt werden, wie die Meldepflicht von Kindeswohlgefährdung durch Fachkräfte (Lehrer, Erzieher, Ärzte), dienen diesem Zweck. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt, und der Staat hat verschiedene Institutionen und Programme etabliert, um diesen Schutz zu gewährleisten.

Neben rechtlichen Bestimmungen spielt die Prävention eine große Rolle im Kinder- und Jugendschutz. Aufklärungsmaßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich in einer zunehmend komplexen Welt zurechtzufinden und Gefahren zu erkennen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und andere Institutionen bieten Programme zur Suchtprävention, Medienkompetenz sowie zur Förderung der Selbstbestimmung und Resilienz an.

Zusammenarbeit von Staat und Gesellschaft

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz ist nicht nur eine Aufgabe des Staates, sondern auch der Gesellschaft. Eltern, Schulen, Jugendeinrichtungen und die Medien spielen eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung und Förderung dieser Schutzmaßnahmen. Die Aufklärung und Förderung der Eigenverantwortung bei Kindern und Jugendlichen ist dabei ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz in Deutschland nimmt einen hohen Stellenwert ein und basiert auf einem umfassenden rechtlichen Rahmen, der junge Menschen vor Gefahren schützt. Mit einer Vielzahl an Maßnahmen, von der Medienregulierung über den Arbeitsschutz bis hin zu Präventionsprogrammen, übernimmt die Gesellschaft Verantwortung für das Wohl von Kindern und Jugendlichen. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung an neue Herausforderungen, wie den Umgang mit digitalen Medien, bleibt jedoch eine fortlaufende Aufgabe.

Juleica (Jugendleiter-Card)

Fachdienst Jugend - Kreisjugendpflege
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Frau Susanne Benissan
Kreisjugendpflege
Telefon: 04401 927-745
E-Mail: kreisjugendpflege@wesermarsch.de

Servicezeiten:
Mo. - Fr. 08:30 - 12.00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung

DieJuleica (Jugendleiter-Card) ist ein Aushängeschild der niedersächsischen Jugendarbeit. Sie ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit. Sie bürgt für Qualität, weil sie nur im Zusammenhang mit einer bestandenen Prüfung ausgehändigt wird. Für ihre Inhaberin oder ihren Inhaber bringt sie Vorteile, ebenso für Vereine und/oder Organisationen, in denen sich diese Personen engagieren.

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Bitte beachten:  Ab sofort gilt das neue Antragsformular auf Kreiszuschüsse für Fahrten, Wanderungen und Lager sowie Juleica-Schulungen. Nähere Erläuterungen siehe Richtlinie zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen.

Antrag auf Kreiszuschüsse für Fahrten, Wanderungen und Reisen Dokument ansehen »
Erläuterungen zum Antrag auf Kreiszuschüsse für Fahrten, Wanderungen und Reisen Dokument ansehen »
Teilnehmerliste der Keisjugendpflege für Fahrten, Wanderungen und Reisen Dokument ansehen »
Richtlinie des Landkreises Wesermarsch zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen
Stand: 02/2025
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Schadenfall melden! Fragebogen für Unfälle von Kindern, Schülern oder Jugendlichen Dokument ansehen »