nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Feststellung gemäß § 5 UVPG
Genehmigung nach §§ 68 WHG und 108 NWG
Im Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 108 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) zur Verrohrung eines Grabens in Ovelgönne, Kirchenstraße (Gemarkung Ovelgönne, Flur 2, Flurstück 247/3), Antragsteller: Gemeinde Ovelgönne, Rathausstraße 16, 26939 Ovelgönne, hat der Landkreis Wesermarsch nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für dieses Verfahren nicht erforderlich ist.
Es handelt sich um eine kleinräumige, unwesentliche und nicht bedeutende Maßnahme, die zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen wird. Es sind keine Schutzgebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft betroffen. Durch die Maßnahme kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 2 UVPG.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
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Brake, den 29.08.2024
Landkreis Wesermarsch
Stephan Siefken
Landrat
Landkreis Wesermarsch